Statuten

Die Grundlagen des Vereins KLuG Krankenversicherung.
In den Statuten des Vereins werden der Zweck, die Mitgliedschaft und die innere Ordnung sowie seine repräsentative Vertretung nach aussen bestimmt. Sie bilden die Grundlage der KLuG und ihrer Tätigkeit.

Fragen zur Statutenrevision

Warum Statutenänderung?

Die Statuten sind rund zwanzig Jahre alt. Seit 2003 gab es Gesetzesänderungen, die von der KLuG Krankenversicherung nachvollzogen werden müssen. Das Bundesamt für Gesundheit hat uns ebenfalls darauf hingewiesen, dass nicht mehr alle Artikel den Vorgaben des KVG (Krankenversicherungsgesetz) und KVAG (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz) entsprechen.

Ja, wir haben die notwendige Aktualisierung einzelner Teile der heute gültigen Statuten zum Anlass genommen, das gesamte Regelwerk auf eine modernere und schlankere Basis zu stellen. Die neuen Statuten entsprechen in allen Teilen den gesetzlichen Vorgaben, wie sie das Zivilgesetzbuch (ZGB) für einen Verein vorsieht. Viele Bestimmungen, die heute Gültigkeit haben, wurden in den neuen Statuten übernommen.

Ziel war es auch, die Gliederung der Artikel übersichtlicher zu gestalten und den Inhalt der Statuten auf das Wesentliche zu beschränken.

Der Aufgaben- und Kompetenzkatalog des Vorstands besteht in den aktuell gültigen Statuten einerseits in einer Wiedergabe (Abschrift) der gesetzlichen Regelungen. Andererseits werden Aufgaben und Kompetenzen zu detailliert beschrieben, was für ein übergeordnetes Regelwerk unüblich ist.

Die relevanten Gesetze unterliegen gerade im Bereich des KVG und KVAG regelmässigen Änderungen, dies da sie jeweils an geänderte Rahmenbedingungen angeglichen werden müssen. Hiermit besteht die Gefahr, dass sich die in den Statuten zu detailliert formulierten Aufgaben und Kompetenzen im Verlauf der Zeit mit den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht mehr vertragen. Entsprechendes würde diesfalls jeweils dazu führen, dass unsere Statuen nicht mehr gesetzeskonform aufgestellt wären und im Rahmen einer Generalversammlung angepassten werden müssten. Mit dem vorgeschlagenen, kompakteren und offen formulierten Katalog bleibt die Flexibilität gewahrt.

Die Präzisierung der in den Statuten formulierten, generellen Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes erfolgt über diverse Reglemente (für die Organisation, Kapitalanlagen, Risikomanagement etc.), die im Vorstand an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden können, wenn neue Aufgaben übernommen werden müssen. Die Anpassung kann diesfalls aber im Vorstand erfolgen und es entfällt die Notwendigkeit, eine von der Generalversammlung genehmigte Statutenänderung zu veranlassen. Dies gibt dem Vorstand die nötige Flexibilität, schnell auf neue Anforderungen reagieren zu können, wobei die vom Vorstand erlassenen Reglemente immer im Einklang mit den in den Statuten festgeschriebenen Aufgaben und Kompetenzen stehen müssen, was vom BAG regelmässig geprüft wird.

Die Reglemente sind interne Dokumente, die das Verhältnis zwischen strategischer (Vorstand) und operativer (Geschäftsleitung) Ebene regeln. Sie sind nicht öffentlich.

Zur Information: das BAG hat im April 2022 die KLuG auditiert und alle Reglemente überprüft und für gut befunden.

Was sind die wesentlichen Änderungen in den Statuten?

Bis anhin wurde jeder Versicherte automatisch auch Mitglied des Vereins, eine faktische „Zwangsmitgliedschaft“. Die Mitgliedschaft ist neu freiwillig, dies da wir davon ausgehen, dass nur die wenigsten Versicherten auch tatsächlich Mitglied im Verein sein wollen (und die meisten Versicherten wohl auch nicht wussten, dass sie Mitglied im Verein sind). Wer im Verein KLuG Krankenversicherung Mitglied sein will, gibt dies mit einem Antrag auf Mitgliedschaft bekannt.

Im Weiteren sahen die heute geltenden Statuten eine sogenannte Nachschusspflicht für Mitglieder vor, d.h. – rein theoretisch – hätten die Mitglieder zur Zahlung ausserordentlicher Beiträge verpflichtet werden können. Diese Bestimmung ist nicht gesetzeskonform und wurde ersatzlos gestrichen. D.h. die Mitglieder haben für die Vereinsmitgliedschaft keine finanziellen Verpflichtungen, gleichzeitig aber auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Statuten wurden sowohl dem BAG als auch dem Handelsregisteramt Zug zur Vorprüfung zugestellt.

Das BAG hat die Statuten per Verfügung genehmigt und das Handelsregisteramt Zug hat den vorliegenden Entwurf als im Handelsregister eintragungsfähig beurteilt. Mit dem Beschluss der Generalversammlung können die neuen Statuten somit ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden.

Nein. In den aktuell gültigen Statuten wurden die Mitgliederbeiträge noch mit den Versicherungsprämien gleichgesetzt (Art. 19 Abs. 1 der geltenden Statuten). Diese Verknüpfung von Versicherungsprämien und den Mitgliederbeiträgen wird in den neuen Statuten aufgehoben und damit entkoppelt. Die Versicherungsprämien sind unabhängig von einer Mitgliedschaft geschuldet und für die reine Mitgliedschaft im Verein werden keine gesonderten Beiträge erhoben. 

Nein. Die heute geltenden Statuten sehen noch eine Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder vor (Sonderbeiträge; Art. 20 Abs. 1 der geltenden Statuten), die hingegen im vorliegenden Entwurf ersatzlos gestrichen wurde. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen und es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 5 Abs. 2 nStatuten).

Nein. Die KLuG ist eine Institution der sozialen Krankenversicherung. Das Vermögen darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

Vereinsmitglieder haben somit keinen Anspruch auf das Vermögen.

Welche Vorteile habe ich als Vereinsmitglied?

Nein. Eine Krankenkasse ist eine soziale Einrichtung und steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit. In der Grundversicherung sind Rabatte, abgesehen vom Skonto für Jahreszahler, ausgeschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, jährlich an der Generalversammlung der KLuG teilzunehmen, Anträge einzubringen und somit die Zukunft der KLuG mitzugestalten. Zudem sind Sie mitverantwortlich für die Wahl des Vorstandes sowie die Genehmigung der Jahresrechnung.

Der Verein KLuG Krankenversicherung besteht unverändert weiter. KLuG kann das Geschäft wie gewohnt weiterführen. Die Statuten entsprechen allerdings nicht mehr in allen Teilen den heutigen gesetzlichen Vorschriften.

Der Vorstand müsste die Statuten auf der Grundlage der Einwände der Generalversammlung erneut anpassen und würde die so überarbeitete Version erneut zur Abstimmung bringen.

Wie läuft das mit der Mitgliedschaft?

Nein. Der Vorstand hat hingegen – wie im Vereinsrecht üblich – die Möglichkeit, ein Mitglied aus dem Verein auszuschliessen (Art. 6 Abs. 1 nStatuten). Das ausgeschlossene Mitglied kann diesen Entscheid über den Ausschluss aber von der Generalversammlung überprüfen lassen.

Ja (Art. 4 Abs. 1 nStatuten). Zudem endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung des Versicherungsschutzes in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei KLuG automatisch (Art. 6 Abs. 1 nStatuten).

Ja (Art. 6 Abs. 1 nStatuten). Der Ausschluss wird dabei vom Vorstand verfügt, wobei diese Verfügung auf Wunsch des Ausgeschlossenen durch die Generalversammlung überprüft werden kann. 

Sofern Sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei KLuG versichert sind, jederzeit mittels einseitiger Beitrittserklärung (Art. 4 nStatuten).

Da die Mitgliedschaft für Versicherte mit den neuen Statuten nicht mehr zwingend ist, muss eine Bereinigung des Mitgliederbestands vorgenommen werden.

Die Schluss- und Übergangsbestimmungen sehen deshalb in Art. 25 Abs. 2 nStatuten vor, dass mit der Annahme der neuen Statuten sämtliche Vereinsmitgliedschaften erlöschen (dies mit Ausnahme der Vereinsmitgliedschaften der Vorstandsmitglieder). Das Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft hat hingegen keinen Einfluss auf ein bestehendes, vergangenes oder künftiges Versicherungsverhältnis mit KLuG.

Interessierte haben nach Art. 4 der neuen Statuten jederzeit die Möglichkeit, ihren Beitritt zum Verein einseitig zu erklären. KLuG stellt hierzu sämtlichen OKP-Versicherten nach Annahme der neuen Statuten ein Formular zu, mit welchem der Beitritt erklärt werden kann. Ein entsprechendes Formular wird zusätzlich auch an der kommenden Generalversammlung aufliegen.

Stiftung KLuG

Die Stiftung KLuG ist eine vom Verein rechtlich unabhängige Institution und bezweckt vor allem die Unterstützung des Vereins KLuG und seinen im Kanton Zug domizilierten Mitgliedern.

Jedoch werden auch andere Personen in Härtefällen unterstützt.

Die Mitgliedschaft im Verein ist keine Voraussetzung, damit ein Gesuch bewilligt werden kann.

Entwurf der neuen Statuten

Hier finden Sie den Entwurf der Statuten, welcher vom Vorstand empfohlen wird.