Leistungen

Häufige Fragen zu den Leistungen der Krankenversicherung.

KLuG benötigt die Originalrechnung.
Trennen Sie den Einzahlungsschein vorher ab, denn Sie müssen das Honorar Ihrem Arzt selbst überweisen. Die Originalrechnung senden Sie der KLuG zur Abrechnung und Gutschrift ein. Die Kopie behalten Sie für Ihre Unterlagen. 

Ja, für Leistungen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird bei Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr ebenfalls ein Selbstbehalt von 10% erhoben
Der Maximalbetrag pro Kalenderjahr beträgt CHF 350.-. 

Ja, unter folgender Voraussetzung:
Solange Sie sich für eine begrenzte Zeit ins Ausland begeben, Ihren Wohnsitz aber nicht dorthin verlegen, sind Sie weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig.

Auch in diesen Fällen muss ein Formular ausgefüllt werden.
Nur mit der Unfallmeldung kann KLuG herausfinden, ob eine andere Versicherung für die Unfallkosten aufkommt. Lehrlinge etwa sind über ihren Arbeitgeber unfallversichert. Und wenn eine andere Person den Unfall verursacht hat, kommt der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zum Zug. Das Unfallformular für Kinder finden Sie hier

Ja, wenn Sie den Unfall in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung eingeschlossen haben.
Sobald der Unfall von der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen wird, müssen Sie eine Kostenbeteiligung entrichten. Aus der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden in diesem Fall die gleichen Leistungen wie bei Krankheit übernommen. 

Podologen sind keine Leistungserbringer im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes.
Auch ist die Fusspflege an sich keine kassenpflichtige Leistung. Lediglich die Fusspflege bei Diabetikern gilt als kassenpflichtig, wenn Sie im Rahmen der Spitex oder im Pflegeheim von zugelassenen Krankenschwestern oder Krankenpflegern auf ärztliche Anordnung hin erbracht wird. Die Fusspflege im Rahmen der Grundpflege beschränkt sich auf das Schneiden der Nägel und allenfalls auf das Einsalben der Füsse.