FAQ: Prämienverbilligung

Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, erhält einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung – die individuelle Prämienverbilligung.

Habe ich Anspruch auf Prämienverbilligung und wie gehe ich vor?

Ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben, entscheidet die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons. Grundlage dazu ist die Steuerveranlagung.
Wird dem Antrag der Prämienverbilligung stattgegeben, erhalten Sie eine Verfügung mit der Höhe des Anspruches. Der Betrag wird nach einer 30-tägigen Frist dem Krankenversicherer überwiesen. Dieser verrechnet die zukünftigen Prämien mit der Prämienverbilligung und Sie erhalten dann eine tiefere Prämienrechnung.