FAQ

Wichtige Fragen!

Wechsel zu KLuG

Sie beabsichtigen einen Wechsel zur KLuG. Das freut uns sehr. Sie können die Prämien auf unserem Prämienrechner direkt abrufen, oder Sie rufen uns an. Gerne helfen wir Ihnen durch den Versicherungsdschungel.

Die Grundversicherung mit der ordentlichen Franchise (ohne Sparmodelle) kann unter Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist per 30.6. und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist per 31.12. gekündigt werden. Versicherungen mit einer Wahlfranchise oder einem Sparmodell können nur per 31.12. gekündigt werden. 

Die Kündigungsfristen bei den Zusatzversicherungen variieren je nach Krankenversicherer. Wichtig ist, dass die Zusatzversicherungen beim aktuellen Versicherer erst gekündigt werden, wenn Sie die vorbehaltlose Eintrittsbestätigung von KLuG haben.

Volljährigkeit

Endlich volljährig. Ein neuer Lebensabschnitt beginnt. Nun ist es an der Zeit, sich mit seiner Versicherung auseinanderzusetzen.

Die Versicherung läuft automatisch weiter. Wenn Sie möchten, dass die Police an Sie adressiert wird und auch die Prämienrechnung von Ihnen bezahlt wird, füllen Sie das Familien- Vertragstrennungsformular aus. Sie finden das Formular hier. Bitte beachten Sie, dass der Familienrabatt bei einem Austritt aus dem Vertrag der Familie entfällt. 

Nun sind Sie für Ihre Versicherung zuständig. Deshalb macht es Sinn, dass Sie mit uns Kontakt für eine Beratung aufnehmen. Nur so können Sie sichergehen, dass Sie gemäss Ihren Bedürfnissen versichert sind.

Umzug

Bei einem Umzug gibt es viel zu tun. Trotzdem darf nicht vergessen werden, uns die neue Adresse rechtzeitig zu melden.

Die neue Adresse und das Datum der Abmeldung bei der alten Gemeinde muss schriftlich per Mail oder Post gemeldet werden.
Wenn der Umzug in eine andere Prämienregion erfolgt, kann sich die Prämie verändern. Sie erhalten dann eine neue Police mit den aktuellen Angaben über die Höhe der Prämien.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bestimmt die Prämienregionen der Schweiz und welche Orte in eine Prämienregion gehören. In der Grundversicherung ist jede Krankenkasse dazu verpflichtet diese Prämienregionen zu übernehmen.

Das BAG gibt in folgenden Kantonen drei Prämienregionen vor: Bern, Graubünden, Luzern, St. Gallen und Zürich. In diesen Kantonen gibt es zwei Prämienregionen: Basel-Land, Freiburg, Schaffhausen, Tessin, Waadt und Wallis. Das BAG hat für alle Kassen einheitlich festgelegt, welche Orte diese Prämienregionen umfassen.

In allen übrigen Kantonen gibt es nur eine Prämienregion.

Die Prämie der Krankenkassen widerspiegeln die Gesundheitskosten. In städtischen Gebieten ist das Angebot an Spezialkliniken und Arztpraxen höher als in ländlichen Gebieten. Das wirkt sich auf die Gesundheitsausgaben pro Versicherter aus.

Prämienverbilligung

Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, erhält einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung – die individuelle Prämienverbilligung.

Ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben, entscheidet die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons. Grundlage dazu ist die Steuerveranlagung.
Wird dem Antrag der Prämienverbilligung stattgegeben, erhalten Sie eine Verfügung mit der Höhe des Anspruches. Der Betrag wird nach einer 30-tägigen Frist dem Krankenversicherer überwiesen. Dieser verrechnet die zukünftigen Prämien mit der Prämienverbilligung und Sie erhalten dann eine tiefere Prämienrechnung.

Pävention

Gesundheitsvorsorge ist wichtig und kann dazu beitragen, das Risiko für Krankheiten zu minimieren. Kosten für bestimmte Massnahmen die der Gesundheitsvorsorge (Prävention) dienen, werden von der Grundversicherung oder den Zusatzversicherungen übernommen.

Darmkrebs ist die dritthäufigste Krebserkrankung in der Schweiz. Jährlich erkranken etwa 4300 Personen an Darmkrebs. 1700 Menschen sterben jedes Jahr an den Folgen der Krankheit. Mit rechtzeitiger Vorsorge liessen sich die meisten Todesfälle verhindern, denn eine Früherkennung erhöht die Überlebenschancen um 90 Prozent.

 

Die Grundversicherung ist seit 2013 verpflichtet, bei Personen zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre einen Blut-im-Stuhl-Test oder alle zehn Jahre eine Darmspiegelung zu bezahlen. Die Franchise und der Selbstbehalt gehen zulasten der Versicherten.

 

Sorgen bezüglich der Darmspiegelung sind nicht nötig. Heutzutage wird sie in Sedierung, also im Tiefschlaf, durchgeführt. Auch die Vorbereitung, um den Darm vollständig zu entleeren, ist durch die neuen Präparate viel einfacher geworden.

 

Sind Sie 50 Jahre oder älter? Dann empfiehlt sich eine Darmkrebsvorsorge, selbst wenn Sie völlig beschwerdefrei sind.

 

Personen, die ein erhöhtes Risiko für Darmkrebs haben (Darmkrebs oder Darmpolypen bei den Eltern oder Geschwistern, früheres Auftreten von Darmpolypen, chronisch entzündliche Darmerkrankung), sollten mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin besprechen, ab welchem Alter für sie eine Untersuchung ratsam ist.

Mutterschaft

Jede Schwangerschaft ist einzigartig und verläuft unterschiedlich. Während der Schwangerschaft tauchen viele Fragen auf. Hier ist eine Auswahl davon.

Der behandelnde Arzt füllt ein Mutterschaftsformular aus, damit der Krankenversicherer die Rechnungen korrekt erfassen kann. Denn bei Mutterschaft werden für die Zeit ab dem 1. Tag der 13 Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt für medizinische Leistungen, die aus der obligatorischen Krankpflegeversicherung übernommen werden, keine Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalt, usw.) erhoben.

Falls Sie nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr erwerbstätig sind, ist die Unfalldeckung auf Ende der Mutterschaft wieder einzuschliessen und die Versicherungsdeckung zu überprüfen. Wenn Sie nicht mehr angestellt sind, entstehen unter Umständen Versicherungslücken.

Die Grundversicherung beginnt mit dem Tag der Geburt. Dies unabhängig vom Gesundheitszustand des Säuglings. Anders verhält es sich bei den Zusatzversicherungen. Diese können nach der Geburt nur abgeschlossen werden, wenn das Kind gesund ist. Aus diesem Grund empfehlen wir, den Versicherungsantrag für die Zusatzversicherungen bereits vor der Geburt zu machen. Nach der Geburt benötigen wir dann nur noch eine Kopie des Geburtsscheines um die Versicherung zu aktivieren.

Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit kann jeden treffen. Informieren Sie sich frühzeitig, was Sie unternehmen können, damit keine Versicherungslücken entstehen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie durch das RAV unfallversichert. Die Unfalldeckung kann also in der gesetzlichen Grundversicherung ausgeschlossen bleiben. Falls Sie ausgesteuert werden, muss die Unfalldeckung in der Gesetzlichen Grundversicherung wieder eingeschlossen werden.

Bei Unfall ja, bei Krankheit nur für eine begrenzte Zeit. Es empfiehlt sich deshalb der Abschluss einer Taggeldversicherung. Im Idealfall übernehmen Sie die Taggeldversicherung des letzten Arbeitgebers. Dort kann das Übertrittsrecht während einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Dabei können Sie in die Einzeltaggeldversicherung wechseln ohne eine Gesundheitsdeklaration machen zu müssen. Fragen Sie bei Ihrem letzten Arbeitgeber nach.

Pensionierung

Die Pensionierung bringt für die meisten Menschen einige der markantesten Veränderungen im Leben mit sich. Die berufliche Tätigkeit fällt weg und macht Platz für Neues.

Der Unfalleinschluss in der Grund- und in den Zusatzversicherungen muss ab dem Folgemonat der Pensionierung erfolgen. Falls Sie eine Taggeldversicherung haben, muss diese beendet werden.

Nein. Die Versicherung muss mit der Pensionierung beendet werden.

Je nach Land bleiben Sie weiter in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Lassen Sie sich unbedingt von Ihrem Krankenversicherer beraten, damit Sie in Zukunft richtig versichert sind.

Leistungen

Häufige Fragen

KLuG benötigt die Originalrechnung.
Trennen Sie den Einzahlungsschein vorher ab, denn Sie müssen das Honorar Ihrem Arzt selbst überweisen. Die Originalrechnung senden Sie der KLuG zur Abrechnung und Gutschrift ein. Die Kopie behalten Sie für Ihre Unterlagen.

Seit 01. Juli 2009 gelten für die Übernahmen der Kosten von ambulanten Psychotherapien folgende Bestimmungen:

Grundsätzlich werden nur psychische Erkrankungen von der Grundversicherung übernommen. Wenn die Therapie «lediglich» zur Beratung (beispielsweise bei Beziehungsproblemen) oder zur seelischen Entwicklung gemacht wird, leistet die Krankenkasse keine Beiträge. Das Gleiche gilt, wenn die Wirksamkeit der Therapie nicht wissenschaftlich erwiesen ist.

Die Therapie muss in erster Linie durch einen Psychiater durchgeführt werden.
Psychiater sind Ärzte mit einer mehrjährigen Weiterbildung bis zum Spezialtitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Ist jedoch ein Psychotherapeut oder Psychologe bei einem Arzt in der Praxis angestellt, kann die Therapie an diese Fachperson delegiert werden. In diesem Fall hat der Arzt eine Überwachungspflicht. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, nachzufragen, ob der Therapeut über die Grundversicherung abrechnen darf.

Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für höchstens vierzig Abklärungs- und Therapiesitzungen. Falls sich abzeichnet, dass die Behandlung nach dieser Zeit nicht abgeschlossen ist, ist ein Bericht an den Vertrauensarzt mit einem begründeten Vorschlag für die Fortsetzung der Therapie nötig.

Seit dem 1. März 2014 werden für medizinische Leistungen, die zwischen dem 1. Tag der 13. Schwangerschaftswoche und 8. Wochen nach der Geburt entstehen, keine Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag) erhoben. Damit die Abrechnung korrekt erfolgt, bitten wir Sie, uns im Falle einer Schwangerschaft das Mutterschaftsformular zuzustellen.

Ja, für Leistungen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird bei Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr ebenfalls ein Selbstbehalt von 10% erhoben
Der Maximalbetrag pro Kalenderjahr beträgt CHF 350.-. 

Ja, unter folgender Voraussetzung:
Solange Sie sich für eine begrenzte Zeit ins Ausland begeben, Ihren Wohnsitz aber nicht dorthin verlegen, sind Sie weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig.

Auch in diesen Fällen muss ein Formular ausgefüllt werden.
Nur mit der Unfallmeldung kann KLuG herausfinden, ob eine andere Versicherung für die Unfallkosten aufkommt. Lehrlinge etwa sind über ihren Arbeitgeber unfallversichert. Und wenn eine andere Person den Unfall verursacht hat, kommt der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zum Zug. Das Unfallformular für Kinder finden Sie hier.

Ja, wenn Sie den Unfall in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung eingeschlossen haben. Sobald der Unfall von der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen wird, müssen Sie eine Kostenbeteiligung entrichten. Aus der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden in diesem Fall die gleichen Leistungen wie bei Krankheit übernommen.

Podologen sind keine Leistungserbringer im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes.
Auch ist die Fusspflege an sich keine kassenpflichtige Leistung. Lediglich die Fusspflege bei Diabetikern gilt als kassenpflichtig, wenn Sie im Rahmen der Spitex oder im Pflegeheim von zugelassenen Krankenschwestern oder Krankenpflegern auf ärztliche Anordnung hin erbracht wird. Die Fusspflege im Rahmen der Grundpflege beschränkt sich auf das Schneiden der Nägel und allenfalls auf das Einsalben der Füsse.

Kostenbeteiligung

Das Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass sich der Krankenversicherte an den Kosten beteiligen muss.

Das Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass sich der Krankenversicherte an den Kosten beteiligen muss. Diese Kostenbeteiligung besteht aus: Franchise, Selbstbehalt und Betrag für Spitalaufenthalt.

Die ersten Heilungskosten welche bei einer Behandlung anfallen, muss der Versicherte selber tragen.
Diesen Betrag nennt man Franchise. Die Franchise kann jeweils per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres geändert werden.

Erwachsene:
Die gesetzliche Mindestfranchise für Versicherte ab 18 Jahren beträgt CHF 300.– pro Kalenderjahr. Bei einem Selbstbehalt von maximal CHF 700.– beläuft sich der Höchstbetrag pro Kalenderjahr so auf maximal CHF 1'000.–. KLuG bietet Ihren Versicherten die Möglichkeit, die Franchise freiwillig bis auf maximal CHF 2'500.– zu erhöhen. Sie erhalten dafür einen Prämienrabatt.

Kinder:
Für Kinder gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Jahresfranchise. Das bedeutet, dass die Eltern lediglich den Selbstbehalt, der über die Heilungskosten erhoben wird, übernehmen müssen. Dabei beläuft sich der Selbstbehalt auf maximal CHF 350.– pro Kalenderjahr.
Die Eltern haben die Möglichkeit, auch für ihre Kinder freiwillig eine Franchise zu wählen und so die Prämien zu reduzieren. Auch in diesem Fall beträgt der Selbstbehalt maximal CHF 350.– pro Kalenderjahr.

Bei mehreren Kindern, die alle bei KLuG versichert sind, beträgt der Höchstbetrag pro Kalenderjahr maximal den doppelten Höchstbetrag pro Kalenderjahr für ein Kind.

Die Höhe des Selbstbehaltes beträgt 10 Prozent und wird über diejenigen Heilungskosten berechnet, die die gewählte Franchise übersteigen. Der Selbstbehalt beträgt für Erwachsene maximal CHF 700.– pro Kalenderjahr, für Versicherte unter 18 Jahren maximal CHF 350.– pro Kalenderjahr.
Bei Originalmedikamenten, für die ein entsprechend günstigeres Nachahmerprodukt (Generikum) zur Verfügung steht, erhöht sich die Kostenbeteiligung auf 20 Prozent.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei einem Spitalaufenthalt nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft - und Verpflegung. Deshalb müssen sich alle Versicherten ab 18 Jahren mit CHF 15.– pro Spitaltag an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Spital beteiligen.

KLuG bietet neben der Grundfranchise von CHF 300.– auch noch die Wahlfranchisen CHF 500.–, CHF 1'000.–, CHF 1'500.–, CHF 2'000.– und CHF 2'500.– an.

Wenn Sie eine höhere Franchise wählen, reduziert sich Ihre Prämie dementsprechend. Ob sich eine höhere Franchise für Sie lohnt, hängt von den Arztkosten ab, die im laufenden Jahr anfallen, denn: Je höher die Franchise ist, desto höher ist der Anteil den Sie im Krankheitsfall selber bezahlen müssen. Gesunde Versicherte, die keine Arztkosten erwarten, wählen von Vorteil eine höhere Franchise. Bei hohen zu erwarteten Arztkosten sollte man besser die gesetzliche Franchise von CHF 300.– wählen.
Es gilt zu bedenken, dass im schlimmsten Fall die gewählte Franchise und darüber hinaus der Selbstbehalt von maximal CHF 700.– auch bezahlt werden müssen. Bei der höchsten Wahlfranchise von CHF 2'500.– sind das CHF 3'200.–.

So gehen Sie vor, wenn Sie Ihre Franchise ändern wollen: Kreuzen Sie auf Ihrer Police das Feld mit der gewünschten Franchise an, und senden Sie uns die Police unterschrieben bis zum Freitag, 30.11.... (Posteingang KLuG) zurück. Sie erhalten von uns dann eine neue Police mit Ihrer gewünschten Franchise.

Nein. Der Wechsel ist nur auf Beginn eines Kalenderjahres möglich. Die Wechselabsicht ist KLuG jeweils bis Ende November schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen.

Versichertenkarte

In einem Notfall zählt oft jede Minute. Je eher die Verantwortlichen wie Ärzte, Spitäler oder Apotheker über wichtige medizinische Informationen verfügen, umso effizienter können sie die optimale Behandlung einleiten. Was viele nicht wissen: Auf der Versichertenkarte können solche Daten elektronisch und sicher abgespeichert werden. So hat man sie auch im Ernstfall immer dabei.

Es können Daten über Krankheiten, Unfallfolgen, Transplantationsdaten, Allergien, Reaktionen, Medikationen, Impfungen, Blutgruppe, Transfusionen abgespeichert werden. Auch besteht die Möglichkeit, wichtige Kontaktdaten zu speichern. Dies ermöglicht im Notfall die rasche Information nahe stehender Menschen oder seines Hausarztes oder seines Spezialisten. Auf Wunsch des Versicherten kann auch der Hinweis in Bezug auf eine vorhandene Patientenverfügung oder ein medizinisches Dossier abgespeichert werden. Wichtig zu wissen ist, dass Angaben zur Krankengeschichte, medizinische Ergebnisse und Behandlungen nicht auf der Karte gespeichert werden.

Nur Sie bestimmen, welche Angaben zusätzlich gespeichert werden, wer diese lesen oder bearbeiten darf. Der Zugriff ist nur von zugelassenen medizinischen Leistungserbringern möglich. Diese benötigen einen persönlichen elektronischen Leistungserbringer-Nachweis (eLENA) mit einem Sicherheits-Zertifikat. Für das Beschreiben der Karte braucht der Leistungserbringer zusätzlich zur Versichertenkarte eine persönliche Zutrittskarte. Nur mit beiden Karten können Daten gespeichert und gelesen werden. So sind die Daten mehrfach gesichert. Wichtig: 

Die Krankenversicherung hat keinerlei Zugriff auf diese Daten.

Der Hausarzt kann ein Formular mit den Notfallinformationen ausfüllen und inhaltlich bestätigen. Das Formular kann dann von einem Leistungserbringer der diese Dienstleistung anbietet (siehe vorherigen Abschnitt) eingelesen werden. Sie können auch Ihre verschiedenen bestehenden medizinischen Ausweise mitbringen.

Mit dem Versand der Karte haben Sie auch einen PUK Code erhalten. PUK bedeutet „personal unblocking key“, ist also ein persönlicher Entsperrungsschlüssel. Sie brauchen den PUK-Code nur, falls Sie Ihre freiwilligen Daten mit einem persönlichen Geheimcode (PIN) schützen wollen. Beachten Sie unbedingt, dass PIN-geschützte Daten im Notfall ohne Ihre PIN-Eingabe nicht gelesen werden können! Es wird daher davon abgeraten die Daten durch einen zusätzlichen PIN zu schützen.

Verjährung

Der ganze Papierkram der Arzt und Spitalrechnungen bringt einiges an Administration mit sich. Da geht manchmal auch etwas vergessen. Doch Vorsicht, auch hier gibt es Verjährungsfristen.

Die Verjährung für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt 5 Jahre ab Erhalt der Rechnung. Die Frist der Zusatzversicherungen beträgt 2 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Leistungsanspruch.

Hospitalwechsel

Spitalzusatzversicherungen mit einem geschlossenen Bestand sind solche, bei denen wir den Bestand von Versicherten verwalten, diese aber nicht mehr an neue Kunden verkaufen. Versicherte eines geschlossenen Bestandes haben von Gesetzes wegen einen Anspruch, anstelle ihrer bisherigen Spitalzusatzversicherung in eine Spitalzusatzversicherung mit möglichst gleichwertiger Deckung, aber mit einem offenen Bestand zu wechseln. Dies regelt die Aufsichtsverordnung (AVO). Leistungen der geschlossenen Spitalzusatzversicherung bleiben nach den geltenden Versicherungsbedingungen unverändert.

In den neuen Spitalzusatzversicherungen wurden alle bestehenden Leistungen übernommen und die Beiträge grosszügig erweitert. Die Auslandsleistungen haben wir ausgebaut und neue Leistungen wie Rooming-in, Fahrtkosten für die Spital An- und Rückreise, Geburtspauschale oder die Rückerstattung bei Aufenthalt in tieferer Abteilung eingeführt. 

Abhängig von Produkt, Alter, Geschlecht und Kanton kann die Prämie der neuen Spitalzusatzversicherung für Sie günstiger sein.

Abhängig von Produkt, Alter, Geschlecht, Kanton kann die Prämie für die neue Spitalzusatzversicherung für Sie zur Zeit teurer sein als in Ihrem aktuellen Verisicherungsprodukt. Längerfristig will unser Partner im Bereich Zusatzversicherungen (Helsana) aber durch den möglichen Ausschluss von Spitälern und Ärzten mit einem unterdurchschnittlichen Preis-Leistungsverhältnis eine nachhaltigere Prämiengestaltung im neuen Hospitalprodukt gewährleisten. 

Das kann allerdings zu gewissen Einschränkungen in der Spital- und Arztwahl führen. Unser Partner im Bereich Zusatzversicherungen (Helsana) ist jedoch bestrebt sich mit möglichst allen Spitälern und Ärzten zu einigen. Die aktuelle Spitalliste finden Sie hier.

Sie können grundsätzlich jederzeit auf den 1. des Folgemonats in die gleichwertige Spitalzusatzversicherung mit offenem Bestand wechseln, frühestens jedoch per 1.1.2019.  

Sie können grundsätzlich jederzeit ohne Gesundheitsprüfung auf den 1. des Folgemonats in die gleichwertige Spitalzusatzversicherung mit offenem Bestand wechseln.

Am besten rufen Sie uns unter 041 724 64 00 an und verlangen Ihre persönliche Kundenberaterin. 

Selbstverständlich können Sie auch am Schalter besuchen.

Die aktuelle Leistungskostenentwicklung verlangt Anpassungen in den Spitalzusatzversicherungen. Mit der Einführung von HOSPITAL Halbprivat und HOSPITAL Privat kann unser Partner im Bereich Zusatzversicherungen (Helsana) eine nachhaltige Prämiengestaltung sicherstellen. 

Unter anderem, weil wir nun mehr Möglichkeiten haben, mit den Spitälern neue, für die Versicherten attraktivere Verträge abzuschliessen.

Sparen bei der Grundversicherung

Höhere Franchise = mehr Eigenverantwortung

KLuG gewährt die gesetzlich maximal zulässigen Franchise-Rabatte. Übernehmen Sie mehr Eigenverantwortung und profitieren Sie von den günstigeren Prämien, es lohnt sich und zahlt sich aus.

AltersgruppeFranchise (CHF)Spareffekt
Erwachsene





 
300.–0%
500.–5%
1'000.–15%
1'500.–20%
2'000.–25%
2'500.–bis 35%
Kinder

 
0.–0%
500.–30%

Wenn Sie durch Ihren Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert sind (wöchentliche Mindestarbeitszeit von 8 Stunden), können Sie die Unfalldeckung bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sistieren. Sie sparen damit 4 - 5%. Verlangen Sie bei uns das Unfallsistierungsformular oder drucken Sie es aus.

Die Kantone gewähren Personen mit niedrigen Einkommen individuelle Prämienverbilligungen. Diese Unterstützung erfolgt meistens nicht automatisch und wird kantonal unterschiedlich gehandhabt. Es lohnt sich also, bei der Wohnortsgemeinde oder bei der zuständigen Ausgleichskasse nachzufragen, ob ein Anspruch darauf besteht. Nutzen Sie dieses Recht.

Informationen:
- Übersicht Prämienverbilligung
- Ausgleichskassen der Kantone

Sparen bei den Zusatzversicherungen

Mit einer wählbaren Jahresfranchise können Sie bei den Spitalzusatzversicherungen HOSPITAL PLUS und HOSPITAL COMFORT (inkl. Bonus-Versicherungen) mehr Eigenverantwortung übernehmen und so massiv Prämien sparen – bis 35%.

Franchise (CHF)Spareffekt
1'000.–15%
2'000.–20%
3'000.–25%
5'000.–30%
7'000.–35%

Wenn Sie mehrere Familienmitglieder Ihres Haushalts im Vertrag des Prämienzahlers mitversichern (Familienpolice), erhalten diese einen Familienrabatt auf die Zusatzversicherungen.

Varianten
- 5% Rabatt bei 2 Personen aus dem gleichen Haushalt
- 10% Rabatt ab 3 Personen aus dem gleichen Haushalt

Für die Rechtsschutzversicherung KLuG Advocare PLUS erhalten Sie ab 2 Personen mit dem entsprechenden Versicherungsschutz sogar 25% Familienrabatt. Kein Familienrabatt gewähren wir bei den Versicherungen UTI und KTI.

Voraussetzungen
Den Familienrabatt erhalten alle Personen, die im selben Haushalt leben und im gleichen Vertrag (Familienpolice) wie der Prämienzahler versichert sind. Die Rechnungsabwicklung, Korrespondenz läuft über ein und dieselbe Adresse. So verringert sich für uns der administrative Aufwand spürbar. Über den Familienrabatt können wir diese Kosteneinsparung direkt an die betroffenen Personen weitergeben.

Vertragszusammenführung
Sie möchten die Versicherungsverträge von mehreren, im gleichen Haushalt lebenden Personen zu einem gemeinsamen Familienvertrag zusammenführen oder einem bestehenden Familienvertrag noch weitere Haushaltsmitglieder hinzufügen?

Stellen Sie das betreffende Formular dem Kundendienst zu.

Vertragstrennung
Bei einer Vertragstrennung treten eine oder mehrere Personen aus einem bestehenden Familienvertrag aus – etwa bei einem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt. Das kann Einfluss auf die Prämien der Zusatzversicherungen haben.

Stellen Sie das betreffende Formular dem Kundendienst zu.

Wichtig
Rückwirkende Vertragstrennungen oder Zusammenführungen sind nicht möglich. Wir nehmen die Mutation auf den nächst möglichen Zeitpunkt in der Zukunft vor.
Wir benötigen die Unterschriften aller im Formular aufgeführten volljährigen Personen.

Wenn Sie noch vor der Geburt Ihres Babys unser Baby-Package abschliessen, profitieren Sie von diversen Gratisdeckungen über Monate oder Jahre.

Kinder unter 18 Jahren erhalten Zusatzversicherungen im ersten Jahr unter bestimmten Voraussetzungen zum halben Preis. Wenn Sie als Neukunde von KLuG folgende Bedingungen erfüllen, erhalten Sie im ersten Jahr 50% Prämienrabatt auf Zusatzversicherungen:

  • Sie sind bei Versicherungsbeginn jünger als 18 Jahre.
  • Sie schliessen gleichzeitig auch die Grundversicherung bei uns ab oder haben dies höchstens ein Jahr zuvor getan.
  • Ihr bisheriger Krankenversicherer (Vorversicherer) der obligatorischen Grundversicherung ist nicht Mitglied der Helsana-Gruppe.
  • Mindestens eine erwachsene Person aus Ihrem Haushalt ist bei KLuG in einer gemeinsamen Familienpolice grundversichert.

Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres werden die Zusatzversicherungen hundertprozentig prämienpflichtig. Somit erhalten Sie für das Folgejahr eine entsprechend höhere Prämienrechnung.

KLuG Advocare PLUS ist für Kinder völlig kostenlos und wird erst ab 19 Jahren prämienpflichtig.
Jugendliche von 19 bis 25 Jahren erhalten 50% Rabatt. Erwachsene ab 26 Jahren erhalten einen Partnerrabatt von 25% auf die Versicherung KLuG Advocare PLUS, wenn beide im gleichen Vertrag versichert sind.

Damit Sie vom Kombinationsrabatt profitieren können, entscheiden Sie sich für eine der folgenden Produkt-Kombinationen:

Sie kombinieren PRIMEO mit HOSPITAL PLUS / HOSPITAL PLUS BONUS / HOSPITAL PLUS CLASSICA für stationäre Spitalaufenthalte in der halbprivaten Abteilung (2-Bett-Zimmer). So erhalten Sie 20% Rabatt auf die Monatsprämie von PRIMEO.

Sie kombinieren PRIMEO mit HOSPITAL COMFORT / HOSPITAL COMFORT BONUS / HOSPITAL COMFORT CLASSICA für stationäre Spitalaufenthalte in der privaten Abteilung (1-Bett-Zimmer). So erhalten Sie 30% Rabatt auf die Monatsprämie von PRIMEO

Sparen bei Medikamenten

Versandapotheke

Helfen Sie mit, Kosten zu sparen und bestellen Sie Ihre Medikamente bei unserem Partner MediService. Die Spezialapotheke MediService liefert Medikamente schnell, bequem und diskret zu Ihnen nach Hause.

Mit Ihrer Bestellung bei MediService profitieren Sie von folgenden Vorteilen:

  • 5% Neukunden-Rabatt
  • ausgezeichneten Konditionen
  • keine Portokosten
  • keine Apothekengebühren
  • 5% Dauerrabatt auf Generika
  • Abrechnung läuft wie gewohnt über KLuG

Haben wir Sie neugierig gemacht?
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Regelung des Selbstbehaltes

  • Die Selbstbehaltregelung betrifft alle Arzneimittel, d.h Originale und Generika.
  • Der Selbstbehalt beträgt 20% wenn der Preis mehr als 20% höher ist, als der Durchschnitt der günstigsten Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff.
  • Ein Selbstbehalt von 10% gilt dann, wenn der Arzt oder der Chiropraktiker aus medizinischen Gründen ausdrücklich das Originalpräparat verschreibt.

Helfen Sie mit Kosten zu senken und erkundigen Sie sich beim Arzt, Apotheker oder bei der KLuG über die Einsparmöglichkeiten bei Medikamenten. Ein Selbstbehalt von 20% bedeutet immer, dass eine günstigere Alternative mit gleichem Wirkstoff vorhanden ist. Wenn das Originalpräparat aus medizinischen Gründen notwendig ist, kann der Arzt dies vermerken und den Versicherten entsprechend vom erhöhten Selbstbehalt befreien.

Preisvergleich, Selbstbehaltvergleich bei Medikamenten

Generika
Generika sind Nachahmerpräparate. Sie können dann hergestellt werden, wenn der Patentschutz eines Arzneimittels abgelaufen ist. Diese Nachfolgemedikamente enthalten die gleichen Wirkstoffe wie die Ursprungsprodukte. Sie sind klinisch gleich wirksam wie das Original.

Wählen Sie Generika
Generika sind, da keine hohen Entwicklungskosten anfallen, sehr viel günstiger als die Originalmedikamente. Sie bieten eine gute Möglichkeit, Kosten zu sparen, ohne auf die gewünschte therapeutische Wirkung verzichten zu müssen.

Generika finden?

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